Außerordentliche Kündigung der Autoversicherung
Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Versicherung auch unter anderen Fristen außerordentlich unter dem Jahr gekündigt werden.
Eine außerordentliche Kündigung, auch Sonderkündigungsrecht genannt, richtet sich nicht auf die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Allerdings kann diese Kündigungsform nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Als Hauptstichwort gilt hier unweigerlich die Stilllegung des versicherten Kraftfahrzeuges oder die Beitragserhöhung durch die Versicherungsgesellschaft.
Ein einfacher Grund, wie die Unzufriedenheit mit der Versicherungsgesellschaft und den weitaus günstigeren Bedingungen einer anderen Gesellschaft stellen aber keineswegs einen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung da. In diesem Fall bleiben nur die vorher vereinbarten oder ergänzend die gesetzlichen Fristen zur Beachtung. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung und muss bis zum Stichtag den 30. November erfolgen.
Für die außerordentliche Kündigung gilt die gesetzliche Grundlage nach § 314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hier werden alle Bestimmungen genau geregelt. Zunächst einmal bedarf es zur Anwendung eines triftigen (wichtigen) Grundes. Bei einer Kfz Versicherung kommt hier als Beispiel eine mögliche Beitragserhöhung in Betracht, aber auch der Verkauf des Fahrzeuges.
Bei einer Beitragserhöhung gilt aber eine mindestens 5%ige Abweichung als Maßstab. Vor der außerordentlichen Kündigung sollte der Versicherungsnehmer aber bereits die Annahmebestätigung der neuen Gesellschaft haben. Denn immerhin ist er verpflichtet, ein im Straßenverkehr angemeldetes Kraftfahrzeug auch ohne Unterbrechung versichert zu halten.
Zusammenfassung der Kündigungsoptionen:
§31 Kündigung nach Prämienerhöhung:
Anhebung der Beitragszahlungen um mindestens 5%. Zusätzlich, wenn sich der Tarif infolge einer Neueinstufung (Schadensrisiko Typenklasse oder Wohnortzuordnung zur anderen Regionalklasse) ändert. Bei der Beitragserhöhung hat der Versicherungsnehmer, nach Zugang, einen Monat Zeit.
§ 96 Kündigung bei Fahrzeugwechsel oder Verkauf:
Wird das Fahrzeug gewechselt, kann der Versicherungsnehmer ohne Kündigungsfrist die Versicherung wechseln. Bei einem Verkauf erlischt der Versicherungsgegenstand automatisch.
In jedem Falle sollte die außerordentliche Kündigung in Schriftform erfolgen. Hierzu empfehlen wir eine schriftliche Kündigung, die per Briefpost (möglichst per Einschreiben) an die Versicherungsgesellschaft gesandt wird. Eine Kündigung per E-Mail oder Telefon ist mittlerweile bei vielen Gesellschaften durchführbar, erweist sich aber wegen der fehlenden Beweismöglichkeiten als zu unsicher.


